Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 35Artikel 9, Paragraph 35
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 35
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1)Absatz eins,Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen, ist folgender:
für die Länder, die eine Prüfung nur auf absolute
Schutzversagungsgründe durchführen ................ zwei
für die Länder, die darüber hinaus eine Prüfung auf
ältere Rechte durchführen
a) auf Widerspruch Dritter ........................ drei
b) von Amts wegen ................................. vier
(2)Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Länder angewendet, die von Amts wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035097
Alte Dokumentnummer
N2198916197T